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Staatsterrorismus
bezeichnet
Gewaltakte
die als terroristisch
eingestuft
und
durch
die
ausübende
Staatsgewalt
z.B. Militär,
Polizei,
Justiz
vollzogen
oder
durch
eine
souveräne
Regierung
gefördert
werden.
Staatsterrorismus
bezeichnet
insofern
feindselige
Aktionen
außerhalb
eines
erklärten
Krieges
gegen
zivile
Ziele
beziehungsweise
unter
bewußter
Inkaufnahme
ziviler
Opfer
beim
angegriffenen
Ziel;
seien es
Menschenleben
oder
lebenswichtige
Einrichtungen.
Staatsterroristische
Akte
können
auch
gemeinsam
von
mehreren
Staaten
begangen
werden
(siehe
Beispiele).
Der
Terror
(
lateinisch
der
Schrecken,
von
terrere
- in
Schrecken
versetzen)
ist die
systematische
und
oftmals
willkürlich
erscheinende
Verbreitung
von
Angst
und
Schrecken
durch
ausgeübte
oder
angedrohte
Gewalt
um
Menschen
gefügig
zu
machen
und
besonders
zur
Erreichung
politischer
sowie
wirtschaftlicher
Ziele,
was man
als
Terrorismus
bezeichnet.
Der
lateinische
Ausdruck
territio
(deutsch
„Territion“
Schreckung)
bezeichnet
das
Zeigen
der
Folterinstrumente,
eine
Vorstufe
der
Folter,
die oft
bereits
ausreichte,
um ein
Geständnis
zu
erzwingen.
Terror
war
ursprünglich
bei den
alten
Vordenkern
des Liberalismus
eine dem
Staat
zugeschriebene
legitime
Funktion.
Für Thomas Hobbes
war der
„Schrecken
gesetzlicher
Bestrafung“
(terror
of legal
punishment)
eine
notwendige
Voraussetzung
eines
Staatswesens,
dem auf
der
anderen
Seite
„der
Schrecken
der
Macht“ (the
terror
of some
power)
entsprach.
Das
Gewaltmonopol
des
Staates
bezeichnet
die
ausschließlich
staatlichen
Organen
vorbehaltene Legitimation,
physische
Gewalt
auszuüben
oder zu
legitimieren.
Es ist
ein
Prinzip
aller
modernen
Staaten
und gilt
als eine
der
Grundlagen
für das
Funktionieren
des
Rechtsstaates.
Der
Begriff
wurde
von dem Soziologen Max Weber
in
seiner
Schrift
Politik
als
Beruf
geprägt,
aber
Grundzüge
sind
bereits
in der
politischen
Philosophie
von Thomas Hobbes
vorhanden
(speziell
der Leviathan).
Motivation:
Die
Rechtsordnung
demokratischer
Staaten
kennt
auch
Ausnahmen
vom
Gewaltmonopol
des
Staates.
Dazu
zählt
etwa das
Recht,
sich mit
Gewalt
gegen
rechtswidrige
Angriffe
zu
wehren (
Notwehr)
und sich
vor
sonstigen
Gefahren
zu
schützen
(
Notstand).
Weitgehend
anerkannt
ist ein
privates
Widerstandsrecht
für den
Fall,
daß die
staatliche
Rechtsordnung
versagt
oder der
Staat
selbst
zur
Bedrohung
für die
Rechte
der
Bürger
wird. Im
deutschen
Grundgesetz
ist dies
im Artikel 20 Absatz 4
festgehalten
(
Widerstandsrecht in Deutschland).
Staatsterrorismus
Während
mit der
Niederschlagung
des NS-Regimes
noch
Einigkeit
bestand,
daß es
Staatsterror
gibt,
z.B. die Novemberpogrome
1938,
scheint
sich die
heutige
Politik
etwas
davon zu
versprechen,
wenn sie
den
Begriff
Staatsterrorismus
meidet
und den
tatsächlich
vorhandenen
Staatsterrorismus
auf von
Geheimdiensten
gesteuerten
Terrorgruppen
in
anderen
Ländern
konzentriert.
Motiv
solcher
Leugnung
dürfte
sein,
daß sich
nichtstaatlicher
bzw.
antistaatlicher
Terrorismus
häufig
als
Reaktion
auf
Staatsterrorismus
zu
legitimieren
versucht.
Aber wie
hilflos
und
falsch
die
Staatsterrorismus-Leugnung
ist,
zeigt
sich
auch
daran,
wenn
behauptet
wurde,
daß die
Taliban
mittels
dem
Staat
Afghanistan
einen
staatlichen
Terrorismus
gegen
die Welt
veranstaltet
hätten.
Der
Terroristenpropaganda
läßt
nicht
begegnen,
indem
staatlicher
Terror
bzw.
staatliche
Verbrechen
geleugnet
werden,
denn zu
offenkundig
gibt den
Staatsterrorismus
und zu
häufig
besteht
die
Wechselwirkung
zwischen
Terrorismus
und
Staatsterrorismus,
dessen
Dimension
mit
untenstehender
Liste
nur
angedeutet
werden.
Terroristenpropaganda
läßt
sich auf
der
abstrakteren
Ebene
nur mit
dem
Hinweis
begegnen,
daß sich
das
Unrecht
mehrt,
wenn
Unrecht
mit
Unrecht
vergolten
werden
dürfte.
Terroristenpropaganda
läßt
sich auf
der
konkreten
Ebene
nur mit
dem
Hinweis
begegnen,
wie
häufig
ausgerechnet
Menschen
einem
"Kampf"
geopfert
werden,
die mit
dem
Streit
wenig
bzw.
nichts
zu tun
haben,
während
die
eigentlichen
Streitbetreiber
bestens
bewacht
und
geschützt
ihr
mörderisches
Dasein
fortsetzen
können.
Wo
liegen
die
Unterschiede
zwischen
Terrorismus
und
Staatsterrorismus?
1. Der
juristische
Vergleich
a)
Nichtstaatlicher
Terrorismus
setzt
sich
über das
staatliche
Recht
hinweg.
b)
Staatsterrorismus
schafft
sich die
Paragraphen,
mittels
derer er
zum
Unrecht
schreiten
darf.
c) Es
gibt
überdies
noch
eine
Menge
von
Mischformen
halbstaatlichen
Terrorismus,
wenn der
Staat
beispielsweise
nichtstaatlichen
Terrorismus
trotz
gegenteiliger
Gesetze
gewähren
läßt, aa)
um
Oppositionelle
oder bb)
Minderheiten
zu
unterdrücken,
cc) um
gegen
andere
Staaten
"unerklärte
Krieg"
zu
führen.
Umgekehrt
gibt es
halbnichtstaatlichen
Terrorismus,
wenn
beispielsweise
die
Mafia
staatliche
Strukturen
durchdringt,
um
zusätzlich
durch
Staatswillkür
die
Widersacher
des
eigenen
Terrors
kalt zu
machen.
2. Der
qualitative
Vergleich
Nichtstaatlicher
Terrorismus
und
Staatsterrorismus
wollen
gesellschaftliche
und/oder
internationale
Streitigkeiten
nicht
auf dem
Wege des
Rechts
und
demokratisch
austragen,
sondern
mittels
Gewalt.
Zunächst
noch die
Klarstellung,
daß
unter
Staatsterrorismus
ein
Terrorismus
des
Staates
gegen
Oppositionelle
und
Unbeteiligte
zu
verstehen
ist.
3. Der
Ressourcen-Vergleich
a)
Nichtstaatlicher
Terrorismus
verfügt
über
Menschen,
die er
sich
quasi im
"Schwarzmarkt
der
Meinungen"
beschaffen
kann,
also in
dem
Maße,
wie der
Staat
entweder
an
eigener
Legitimation
einbüßte
und
Extremismus/Terrorismus
in der
Bevölkerung
ideologisch
Raum
greift.
b)
Staatlicher
Terrorismus
verfügt
über
Menschen
per
Einberufungsbefehl.
c)
Nichtstaatlicher
Terrorismus
verfügt
über
Mittel,
die er
sich
quasi im
"Schwarzmarkt
der
Materialien"
beschaffen
kann.
Seine
Mordinstrumente
sind für
den
"ordentlichen
Krieg"
meist zu
klein
dimensioniert
und
(vorerst)
auch
kleiner
in der
Wirkung,
solange
Terroristen
der
Zugriff
auf
staatliche
"Errungenschaften"
wie
Atomwaffen
und
andere
Massenvernichtungsmittel
nicht
gelingt
bzw. es
an
Unterstützung
seitens
anderer
Staaten
fehlt,
aber
auch
deren
Hilfe
wären
durch
Staatsgrenzen
und
Geheimhaltungen
gehemmt.
d)
Staatlicher
Terrorismus
hat den
Zugriff
auf die
öffentlichen
Finanzen
einschließlich
der
Möglichkeit
zur
Staatsverschuldung.
Daraus
kann der
Staat
den
Wissenschaftsbetrieb,
die
Industrie
und
(siehe
oben)
den
Einberufungsbefehl
für
seine
Ziele
aktivieren.
Der
Staatsterrorismus
kann
also in
Dimension
der
Volkswirtschaft
Gewaltanwendungen
vorbereiten
und
realisieren,
eine
Diktatur
errichten
und
zwischenstaatliche
Kriege
führen.
4. Der
politische
Vergleich
Nichtstaatlicher
Terrorismus
richtet
sich
gegen
einzelne
Interessengruppen
innerhalb
der
Gesellschaft
oder
gegen
sucht
sich die
Opfer
willkürlich,
um aus
gegen In
den
meisten
Fällen
erscheinen
mir
Terrorismus
und
Staatsterrorismus
wie
Kehrseiten
der
selben
Medaille,
die sich
aus der
Gegenseitigkeit
zu
legitimieren
versuchen,
aber
letztlich
nicht
können,
denn
Terror
war, ist
und
bleibt,
was nach
allem
wahren
Recht
und
Gewissen
verboten
ist:
Gewaltdrohung
und
Gewaltanwendung
ohne Notwehr, Nothilfe
zu
sein.
Oder
anders
gesagt:
Betrachten
wir
nichtstaatlichen
und
staatlichen
Terrorismus
in den
Methoden
und
zugespitzt
in
seinen
Zielen,
so ist
die
Methode
identisch
Gewalt
und das
Ziel die
eigene
Macht.
Der
nichtstaatliche
Terrorismus
riskiert
den
Bürgerkrieg
und
scheut
keine
Eskalation.
Der
staatliche
Terrorismus
riskiert
die
Diktatur
und den
zwischenstaatlichen
Krieg.
5. Der
Moral-Vergleich
Nichtstaatlicher
und
staatlicher
Terrorismus
sind mir
moralisch
betrachtet
gleichermaßen
antiwertig.
6. Der
Motive-Vergleich
Zu den
vorstehenden
Vergleichen
1, 2, 4
und 5
gehört
immer
auch die
Betrachtung
der
Täter-Motive:
Terror
und
Krieg
dürften
nur
äußerst
selten
von
"Idealisten"
gemacht
sein,
auch
wenn
häufig
Idealisten
die
unmittelbar
ausführenden
Mörder
sind, an
deren
Idealismus
die
Anstifter
und
Ermöglicher
appellieren.
Einen
Idealismus,
der
nicht
nur über
Leichen
geht,
sondern
auch die
Selbstaufopferung
einschließt.
Das
wahre
Motive
der
Hinterleute
politischer
Verbrechen
ist die
rücksichtslose
Gewinnsucht,
sei es
persönlicher
Bedeutungsgewinn,
Macht
oder
materieller
Vorteil
aus dem
Streit
und den
Verlusten
anderer.
Beispiele
für
Staatsterrorismus
Anm.:
die
Liste
der
"anerkannten
Terrorregimes"
ist zu
lang, um
sie
darzubieten,
während
die hier
getroffene
Auswahl
ihre
Gemeinsamkeit
in der
besonderen
Relevanz
für den
Weltfrieden
hat.
Allgemeinere
Themen
Relevanz:
Verteidigungskrieg, Strafrecht
StGB
,
Zivilrecht
§ 227
BGB
Notwehr
ist ein
Rechtfertigungsgrund und
schließt
die
Rechtswidrigkeit
einer
ansonsten
als
Straftat
normierten
Handlung
aus.
Definition:
Notwehr
ist eine
Verteidigungshandlung,
die
erforderlich
ist,
um einen
gegenwärtigen,
rechtswidrigen
Angriff
von sich
(oder
einem
anderen
=
Nothilfe)
abzuwenden.
"Angriff"
= ein
Rechtsgut
muß
Angriffsziel
sein,
"gegenwärtig"
=
Angriffshandlung
muß
unmittelbar
bevorstehen,
andauern,
noch
nicht
beendet
sein;
daraus
folgt,
daß
Rache
keine
Notwehr
ist und
rechtswidrig
bleibt,
"rechtswidrig"
=
Angreifende
kann
sich
seinerseits
nicht
auf
Rechtfertigungsgründe
berufen;
wenn
sich der
Angreifer
irrtümlich
in z.B.
Notwehr
glaubt,
so
schließt
sein
Irrtum
die
Rechtswidrigkeit
nicht
aus und
der
Angegriffene
kann
sich
notwehren,
"erforderlich"
=
mildeste
Mittel
zur
effektiven
Vereitelung/Abwehr/Beendigung
des
Angriffs;
einer
Rechtsgüterabwägung
bedarf
es
nicht,
aber
Rechtsmißbrauch
sollte
Prüfstation
sein
Notstand
ist der
Zustand
gegenwärtiger
Gefahr
für
rechtlich
geschützte
Interessen,
dessen
Abwendung
nur auf
Kosten
fremder
Interessen
möglich
ist. Der
Begriff
„Notstand“
ist in
Deutschland
ein Rechtfertigungsgrund
(mit
Ausnahme
des
entschuldigenden
Notstandes,
StGB,
und wohl
auch des
Nötigungsnotstandes),
der die
Rechtswidrigkeit
einer
tatbestandsmäßigen
Handlung
beseitigt.
Der
Notstand
ist
stets
von der
Notwehr
abzugrenzen,
diese
geht dem
Notstand
vor.
Verfassungsmäßig
bezeichnet
der
Notstand
eine
gefährliche
Situation,
die
durch
schnelles
Handeln
bereinigt
werden
muß.
Strafrecht
Das
Strafrecht
kennt
zwei
verschiedene
Notstände:
Den
rechtfertigenden
Notstand
und den
entschuldigenden
Notstand.
Beide
sind
voneinander
abzugrenzen.
Rechtfertigender
Notstand
Die
Prüfung
des Notstandes
findet
auf der
Ebene
der
Rechtswidrigkeit
im
dreigliedrigen
Deliktsaufbau
statt.
Hier
kommt es
nach dem
Wortlaut
daher
auf eine
gegenwärtige
Gefahr
an. Die
Gegenwärtigkeit
ist (im
Nachhinein)
aus
einer
objektiven
Betrachtung
zu
ermitteln:
Würde
ein
objektiver
Dritter
zu dem
Ergebnis
kommen,
daß die
Gefahr
in einem
bestimmten
Augenblick,
alsbald
oder
länger
andauernd
in einen
Schaden
umschlagen
kann?
Die
Notstandshandlung
muß das
relativ
mildeste
Mittel
und die
Gefahr
nicht
anders
abwendbar
sein.
Zwischen
dem zu
beeinträchtigenden
und zu
erhaltenden
Gütern
muß eine
Interessenabwägung
stattfinden.
Schließlich
wird
auch
eine
Prüfung
der
Angemessenheit
verlangt.
Entschuldigender
Notstand
Anders
als die
Rechtfertigungsgründe
beseitigt
der
entschuldigende
Notstand
nicht
die
Rechtswidrigkeit
einer
tatbestandsmäßigen
Handlung,
sondern
führt
zur
Schuldlosigkeit.
Hier ist
zu
beachten,
daß die
schützenswerten
Rechtsgüter
lediglich
Leib,
Leben
und
Freiheit
sein
dürfen.
Der zu
schützende
Personenkreis
ist auf
den
Täter,
seine
Angehörige
oder ihm
nahestehende
Personen
begrenzt.
Im
übrigen
muß die
Notstandshandlung
erforderlich
sein und
die
Hinnahme
der
Gefahr
unzumutbar.
Schließlich
muß
wiederum
ein
Rettungswille
gegeben
sein.
Nötigungsnotstand
Ebenfalls
lediglich
als
Entschuldigungsgrund
angesehen
wird der
Nötigungsnotstand
oder Befehlsnotstand.
Hier
beugt
sich der
Täter
einer
übermächtigen
Drohung
oder
eines
Befehls,
um
Gefahren
von sich
abzuwenden.
Sowohl
Drohung
beziehungsweise
Nötigung
als auch
Befehl
müssen
rechtswidrig
sein.
Gegen
eine
Rechtfertigung
des
Täters,
der im
Nötigungs-
oder
Befehlsnotstand
handelt,
spricht
die aus
der
Rechtfertigung
erwachsende
Duldungspflicht
des
Opfers.
Nach der
herrschenden
Auffassung
wird
daher
diese
Notstandsform
dem
entschuldigenden
Notstand
zugeordnet
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