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Reichsamt zur Bereinigung von politisch-, juristisch-
und publizistischen
Staatsterrorismus Abkürzung: „RaBeStTe“
Dieses Sonderreichsamt ist nach 19 Jahren
der
vorsätzlichen
Täuschung
nicht mehr
zu verhindern und eine Bereinigung kann nur
erfolgen, wenn die Personen endlich in aller Öffentlichkeit beim Namen genannt
werden.
Es soll die Ernsthaftigkeit des Volkes
unterstützen und beflügeln, um endlich eine wahrhaftige und friedliche
Weltordnung herzustellen, deren Stärke und Macht im freien Willen des Einzelnen
und der einzelnen Völker, gelebt werden kann. Dieses Sonderreichsamt muß von
Personen besetzt sein, die eine neutrale Position gegenüber dem Volk, dem Staat
und der staatlichen Führung einnehmen muß. Die betreffenden Personen müssen vor
Manipulation finanziell und mental abgesichert sein. Zur Erzielung einer
wahrhaftigen Bereinigung, sind auf Namen
und Titel aus ehemaligen Zeiten, keine Rücksicht zu nehmen. Die daraus
folgernde Datenbank, muß allen Menschen per Weltnetz, öffentlichem Archiven und
Publikationen zur Verfügung gestellt werden. Sicherlich ist dieses Sonderreichsamt
auch zur Abschreckung dienlich.
Staatsterrorismus bezeichnet Gewaltakte die als
terroristisch
eingestuft und durch die ausübende Staatsgewalt z.B.
Militär, Polizei, Justiz vollzogen
oder durch eine souveräne Regierung gefördert werden. Staatsterrorismus
bezeichnet insofern feindselige Aktionen außerhalb eines erklärten
Krieges gegen zivile
Ziele beziehungsweise unter bewußter Inkaufnahme ziviler Opfer beim
angegriffenen Ziel; seien es Menschenleben oder lebenswichtige Einrichtungen.
Staatsterroristische Akte können auch gemeinsam von mehreren Staaten begangen
werden (siehe Beispiele).
Der Terror (
lateinisch der
Schrecken, von terrere - in Schrecken versetzen) ist die
systematische und oftmals willkürlich erscheinende Verbreitung von Angst und
Schrecken durch ausgeübte oder angedrohte
Gewalt um Menschen
gefügig zu machen und besonders zur Erreichung politischer sowie
wirtschaftlicher Ziele, was man als
Terrorismus
bezeichnet.
Der lateinische Ausdruck territio
(deutsch „Territion“ Schreckung) bezeichnet das Zeigen der Folterinstrumente,
eine Vorstufe der
Folter,
die oft bereits ausreichte, um ein Geständnis zu erzwingen.
Terror war ursprünglich bei
den alten Vordenkern des
Liberalismus eine dem
Staat zugeschriebene
legitime Funktion. Für
Thomas Hobbes war der „Schrecken gesetzlicher
Bestrafung“ (terror of legal punishment) eine notwendige Voraussetzung
eines Staatswesens, dem auf der anderen Seite „der Schrecken der Macht“ (the
terror of some power) entsprach.
Das Gewaltmonopol des
Staates bezeichnet die ausschließlich
staatlichen Organen
vorbehaltene
Legitimation, physische
Gewalt auszuüben
oder zu legitimieren. Es ist ein Prinzip aller modernen Staaten und gilt als
eine der Grundlagen für das Funktionieren des
Rechtsstaates.
Der Begriff wurde von dem
Soziologen Max Weber in seiner Schrift
Politik
als Beruf geprägt, aber Grundzüge sind bereits in der politischen
Philosophie von
Thomas Hobbes vorhanden (speziell der
Leviathan).
Motivation:
Die Rechtsordnung demokratischer Staaten kennt auch
Ausnahmen vom Gewaltmonopol des Staates. Dazu zählt etwa das Recht, sich mit
Gewalt gegen rechtswidrige Angriffe zu wehren (
Notwehr) und sich
vor sonstigen Gefahren zu schützen (
Notstand).
Weitgehend anerkannt ist ein privates
Widerstandsrecht
für den Fall, daß die staatliche Rechtsordnung versagt oder der Staat selbst
zur Bedrohung für die Rechte der Bürger wird. Im
deutschen Grundgesetz
ist dies im
Artikel 20 Absatz 4 festgehalten (
Widerstandsrecht in Deutschland).
Staatsterrorismus
Während mit der Niederschlagung des
NS-Regimes noch Einigkeit
bestand, daß es Staatsterror gibt, z.B. die
Novemberpogrome 1938,
scheint sich die heutige Politik etwas davon zu versprechen, wenn sie den
Begriff Staatsterrorismus meidet und den tatsächlich vorhandenen
Staatsterrorismus auf von Geheimdiensten gesteuerten Terrorgruppen in anderen
Ländern konzentriert.
Motiv solcher Leugnung dürfte sein, daß sich
nichtstaatlicher bzw. antistaatlicher Terrorismus häufig als Reaktion auf
Staatsterrorismus zu legitimieren versucht.
Aber wie hilflos und falsch die
Staatsterrorismus-Leugnung ist, zeigt sich auch daran, wenn behauptet wurde,
daß die
Taliban mittels dem
Staat Afghanistan einen staatlichen Terrorismus gegen die Welt veranstaltet
hätten.
Der Terroristenpropaganda läßt nicht
begegnen, indem staatlicher Terror bzw. staatliche Verbrechen geleugnet werden,
denn zu offenkundig gibt den Staatsterrorismus und zu häufig besteht die
Wechselwirkung zwischen Terrorismus und Staatsterrorismus, dessen Dimension mit
untenstehender Liste nur angedeutet werden.
Terroristenpropaganda läßt sich auf der
abstrakteren Ebene nur mit dem Hinweis begegnen, daß sich das Unrecht mehrt,
wenn Unrecht mit Unrecht vergolten werden dürfte.
Terroristenpropaganda läßt sich auf der
konkreten Ebene nur mit dem Hinweis begegnen, wie häufig ausgerechnet Menschen
einem "Kampf" geopfert werden, die mit dem Streit wenig bzw. nichts
zu tun haben, während die eigentlichen Streitbetreiber bestens bewacht und
geschützt ihr mörderisches Dasein fortsetzen können.
Wo liegen die Unterschiede zwischen
Terrorismus und Staatsterrorismus?
1. Der juristische Vergleich
a) Nichtstaatlicher Terrorismus setzt sich
über das staatliche Recht hinweg.
b) Staatsterrorismus schafft sich die
Paragraphen, mittels derer er zum Unrecht schreiten darf.
c) Es gibt überdies noch eine Menge von
Mischformen halbstaatlichen Terrorismus, wenn der Staat beispielsweise
nichtstaatlichen Terrorismus trotz gegenteiliger Gesetze gewähren läßt, aa) um
Oppositionelle oder bb) Minderheiten zu unterdrücken, cc) um gegen andere
Staaten "unerklärte Krieg" zu führen.
Umgekehrt gibt es halbnichtstaatlichen Terrorismus, wenn beispielsweise die
Mafia staatliche Strukturen durchdringt, um zusätzlich durch Staatswillkür die
Widersacher des eigenen Terrors kalt zu machen.
2. Der qualitative Vergleich
Nichtstaatlicher Terrorismus und
Staatsterrorismus wollen gesellschaftliche und/oder internationale
Streitigkeiten nicht auf dem Wege des Rechts und demokratisch austragen,
sondern mittels Gewalt.
Zunächst noch die Klarstellung, daß unter
Staatsterrorismus ein Terrorismus des Staates gegen Oppositionelle und
Unbeteiligte zu verstehen ist.
3. Der Ressourcen-Vergleich
a) Nichtstaatlicher Terrorismus verfügt über
Menschen, die er sich quasi im "Schwarzmarkt der Meinungen"
beschaffen kann, also in dem Maße, wie der Staat entweder an eigener
Legitimation einbüßte und Extremismus/Terrorismus in der Bevölkerung
ideologisch Raum greift.
b) Staatlicher Terrorismus verfügt über
Menschen per Einberufungsbefehl.
c) Nichtstaatlicher Terrorismus verfügt über
Mittel, die er sich quasi im "Schwarzmarkt der Materialien"
beschaffen kann. Seine Mordinstrumente sind für den "ordentlichen
Krieg" meist zu klein dimensioniert und (vorerst) auch kleiner in der
Wirkung, solange Terroristen der Zugriff auf staatliche
"Errungenschaften" wie Atomwaffen und andere Massenvernichtungsmittel
nicht gelingt bzw. es an Unterstützung seitens anderer Staaten fehlt, aber auch
deren Hilfe wären durch Staatsgrenzen und Geheimhaltungen gehemmt.
d) Staatlicher Terrorismus hat den Zugriff
auf die öffentlichen Finanzen einschließlich der Möglichkeit zur
Staatsverschuldung. Daraus kann der Staat den Wissenschaftsbetrieb, die
Industrie und (siehe oben) den Einberufungsbefehl für seine Ziele aktivieren.
Der Staatsterrorismus kann also in Dimension der Volkswirtschaft
Gewaltanwendungen vorbereiten und realisieren, eine Diktatur errichten und
zwischenstaatliche Kriege führen.
4. Der politische Vergleich
Nichtstaatlicher Terrorismus richtet sich
gegen einzelne Interessengruppen innerhalb der Gesellschaft oder gegen sucht
sich die Opfer willkürlich, um aus gegen In den meisten Fällen erscheinen
mir Terrorismus und Staatsterrorismus wie Kehrseiten der selben Medaille, die
sich aus der Gegenseitigkeit zu legitimieren versuchen, aber letztlich nicht
können, denn Terror war, ist und bleibt, was nach allem wahren Recht und
Gewissen verboten ist: Gewaltdrohung und Gewaltanwendung ohne
Notwehr, Nothilfe zu sein.
Oder anders gesagt: Betrachten wir
nichtstaatlichen und staatlichen Terrorismus in den Methoden und zugespitzt in
seinen Zielen, so ist die Methode identisch Gewalt und das Ziel die eigene
Macht.
Der nichtstaatliche Terrorismus riskiert den
Bürgerkrieg und scheut keine Eskalation. Der staatliche Terrorismus riskiert
die Diktatur und den zwischenstaatlichen Krieg.
5. Der Moral-Vergleich
Nichtstaatlicher und staatlicher Terrorismus
sind mir moralisch betrachtet gleichermaßen antiwertig.
6. Der Motive-Vergleich
Zu den vorstehenden Vergleichen 1, 2, 4 und 5
gehört immer auch die Betrachtung der Täter-Motive: Terror und Krieg dürften
nur äußerst selten von "Idealisten" gemacht sein, auch wenn häufig
Idealisten die unmittelbar ausführenden Mörder sind, an deren Idealismus
die Anstifter und Ermöglicher appellieren. Einen Idealismus, der nicht
nur über Leichen geht, sondern auch die
Selbstaufopferung
einschließt.
Das wahre Motive der Hinterleute politischer
Verbrechen ist die rücksichtslose Gewinnsucht, sei es persönlicher
Bedeutungsgewinn, Macht oder materieller Vorteil aus dem Streit und den
Verlusten anderer.
Beispiele für Staatsterrorismus
Anm.: die Liste der "anerkannten
Terrorregimes" ist zu lang, um sie darzubieten, während die hier
getroffene Auswahl ihre Gemeinsamkeit in der besonderen Relevanz für den
Weltfrieden hat.
Allgemeinere Themen
Relevanz: Verteidigungskrieg, Strafrecht
§ 32 StGB , Zivilrecht
§ 227 BGB
Notwehr ist ein Rechtfertigungsgrund und schließt die
Rechtswidrigkeit einer ansonsten als Straftat normierten Handlung aus.
Definition:
Notwehr
ist eine Verteidigungshandlung, die erforderlich ist, um einen
gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff von sich (oder einem anderen =
Nothilfe) abzuwenden.
"Angriff" = ein Rechtsgut muß Angriffsziel sein,
"gegenwärtig" = Angriffshandlung muß unmittelbar
bevorstehen, andauern, noch nicht beendet sein; daraus folgt, daß Rache keine
Notwehr ist und rechtswidrig bleibt,
"rechtswidrig" = Angreifende kann sich seinerseits
nicht auf Rechtfertigungsgründe berufen; wenn sich der Angreifer irrtümlich in
z.B. Notwehr glaubt, so schließt sein Irrtum die Rechtswidrigkeit nicht aus und
der Angegriffene kann sich notwehren,
"erforderlich" = mildeste Mittel zur effektiven
Vereitelung/Abwehr/Beendigung des Angriffs; einer Rechtsgüterabwägung bedarf es
nicht, aber Rechtsmißbrauch sollte Prüfstation sein
Notstand ist der Zustand gegenwärtiger Gefahr für rechtlich
geschützte Interessen, dessen Abwendung nur auf Kosten fremder Interessen
möglich ist. Der Begriff „Notstand“ ist in
Deutschland
ein
Rechtfertigungsgrund (mit Ausnahme des
entschuldigenden Notstandes, § 35
StGB, und wohl auch des Nötigungsnotstandes), der die
Rechtswidrigkeit
einer
tatbestandsmäßigen
Handlung beseitigt. Der Notstand ist stets von der
Notwehr
abzugrenzen, diese geht dem Notstand vor. Verfassungsmäßig bezeichnet
der Notstand eine gefährliche Situation, die durch schnelles Handeln bereinigt
werden muß.
Strafrecht
Das Strafrecht kennt zwei verschiedene Notstände: Den rechtfertigenden
Notstand und den entschuldigenden Notstand. Beide sind voneinander abzugrenzen.
Die Prüfung des § 34 StGB findet auf der Ebene der Rechtswidrigkeit im
dreigliedrigen Deliktsaufbau statt. Hier kommt es nach dem Wortlaut daher auf
eine gegenwärtige Gefahr an. Die Gegenwärtigkeit ist (im Nachhinein) aus einer
objektiven Betrachtung zu ermitteln: Würde ein objektiver Dritter zu dem
Ergebnis kommen, daß die Gefahr in einem bestimmten Augenblick, alsbald oder
länger andauernd in einen Schaden umschlagen kann? Die Notstandshandlung muß
das relativ mildeste Mittel und die Gefahr nicht anders abwendbar sein.
Zwischen dem zu beeinträchtigenden und zu erhaltenden Gütern muß eine
Interessenabwägung stattfinden. Schließlich wird auch eine Prüfung der
Angemessenheit verlangt.
Entschuldigender
Notstand
Anders als die Rechtfertigungsgründe beseitigt der entschuldigende Notstand
(§ 35 StGB) nicht die Rechtswidrigkeit einer tatbestandsmäßigen Handlung,
sondern führt zur Schuldlosigkeit.
Hier ist zu beachten, daß die schützenswerten Rechtsgüter lediglich Leib,
Leben und Freiheit sein dürfen. Der zu schützende Personenkreis ist auf den
Täter, seine Angehörige oder ihm nahestehende Personen begrenzt. Im übrigen muß
die Notstandshandlung erforderlich sein und die Hinnahme der Gefahr unzumutbar.
Schließlich muß wiederum ein Rettungswille gegeben sein.
Nötigungsnotstand
Ebenfalls lediglich als Entschuldigungsgrund angesehen wird der
Nötigungsnotstand oder
Befehlsnotstand. Hier beugt sich der Täter einer
übermächtigen Drohung oder eines Befehls, um Gefahren von sich abzuwenden.
Sowohl Drohung beziehungsweise Nötigung als auch Befehl müssen rechtswidrig
sein. Gegen eine Rechtfertigung des Täters, der im Nötigungs- oder
Befehlsnotstand handelt, spricht die aus der Rechtfertigung erwachsende
Duldungspflicht des Opfers. Nach der herrschenden Auffassung wird daher diese
Notstandsform dem entschuldigenden Notstand zugeordnet
(Mit
freundlicher
Duldung
aus
verschiedenen
Weltnetzheimatseiten
zusammengestellt)
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